Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNG
14. Beseitigung von Mängeln
14.1 Verfahren
 

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TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNGKAPITEL III FORMALPRÜFUNG
14. Beseitigung von Mängeln14. Beseitigung von Mängeln
       14.2 Fristen für die Beseitigung von Mängeln14.2 Fristen für die Beseitigung von Mängeln  
 

14.1

Verfahren

 

Stellt der Formalsachbearbeiter bei der Prüfung, ob die Anmeldung den in den vorhergehenden Abschnitten dieses Kapitels festgelegten Erfordernissen entspricht, behebbare Mängel fest, so muss er dem Anmelder Gelegenheit geben, jeden dieser Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Auf einige dieser Fristen ist bereits hingewiesen worden (siehe die Fristen in III, 5.5, 6.6, 9, 10 und 12.3), andere werden von der Eingangsstelle gemäß Regel 84 festgelegt. In seinem ersten Bescheid an den Anmelder sollte der Formalsachbearbeiter alle formalen Beanstandungen vorbringen, die sich aus einer ersten Prüfung der Anmeldung ergeben. Wie in III, 3.2 erwähnt, soll die Eingangsstelle den Anmelder jedoch nicht auf Mängel im Sinne der Regel 32 (2)(i) und j) aufmerksam machen oder in die Ansprüche einbezogene Tabellen bemängeln. Es kann durchaus sein, dass bestimmte Vorgänge, wie z. B. die Einreichung von Prioritätsbelegen innerhalb der noch laufenden Frist, in diesem Stadium nicht abschließend beurteilt werden können und weitere Bescheide erstellt werden müssen. Muss der Anmelder einen Vertreter bestellen und hat dies noch nicht getan, so sollte der Formalsachbearbeiter in seinem ersten Bescheid nicht nur diesen Mangel, sondern auch weitere offensichtliche Mängel anführen, da davon auszugehen ist, dass der Anmelder nach Erhalt des Bescheids fristgerecht einen Vertreter bestellen wird.

 

Art. 91 (2)