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Eine Anmeldung muss Zeichnungen enthalten (selbst wenn sie gegebenenfalls nicht den Formerfordernissen nach III, 3 entsprechen), wenn in der Beschreibung oder in den Patentansprüchen auf Zeichnungen Bezug genommen wird; die Eingangsstelle muss daher entsprechende Nachprüfungen vornehmen. Sind die Zeichnungen nach dem Anmeldetag eingereicht worden, so teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, dass die Zeichnungen und die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der Anmeldung als gestrichen gelten, wenn der Anmelder nicht innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat beantragt, den Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung festzusetzen. Wurden keine oder nicht alle Zeichnungen eingereicht, obwohl in der Beschreibung oder in den Patentansprüchen auf Zeichnungen hingewiesen ist, so fordert die Eingangsstelle den Anmelder auf, die fehlenden Zeichnungen innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat einzureichen, und teilt ihm mit, dass der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgesetzt wird oder, wenn die Zeichnungen nicht innerhalb dieser Frist eingereicht werden, die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der Anmeldung als gestrichen gelten.
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Art. 78 (1) d)
Art. 91 (6)
Regel 43 (1)
Regel 43 (2)
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