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Ist keine Erfindernennung eingereicht worden oder enthält die eingereichte Erfindernennung einen erheblichen Mangel (fehlt z. B. der Name des Erfinders oder die Unterschrift des Anmelders), so dass sie nicht als rechtswirksam eingereicht betrachtet werden kann, so wird dem Anmelder mitgeteilt, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn der Mangel nicht innerhalb der in Art. 91 (5) vorgeschriebenen Frist beseitigt wird. Verbleiben dem Anmelder nach Zustellung dieser Mitteilung jedoch weniger als zwei Monate zur Mängelbeseitigung innerhalb der vorgenannten Frist, so ist ihm eine Frist von mindestens zwei Monaten einzuräumen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen; der Anmelder wird hiervon unterrichtet (in Bezug auf Teilanmeldungen siehe IV, 1.5). Auf Antrag des Anmelders ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 122 möglich (siehe E-VIII, 2).
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Art. 91 (1) f)
Regel 42 (1)
Art. 91 (5)
Art. 121
Art. 122
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