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Liegt der bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung genannte erste Anmeldetag mehr als ein Jahr vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung, so muss die Eingangsstelle dem Anmelder mitteilen, dass kein Prioritätsanspruch für die Anmeldung besteht, wenn er nicht innerhalb eines Monats einen berichtigten Tag angibt, der in das Jahr vor dem Anmeldetag fällt. Auf die Prioritätsfrist nach Art. 87 (1) finden Regel 84a und 85 Anwendung. Für den Fall, dass für die frühere Anmeldung ein Tag genannt ist, der nach dem Anmeldetag liegt oder auf den Anmeldetag fällt, sollte dem Anmelder eine Frist von einem Monat zugestanden werden, um einen berichtigten Prioritätstag anzugeben (hinsichtlich der Möglichkeit der Berichtigung von Schreib- oder ähnlichen Fehlern siehe V, 3).
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Regel 41 (3)
Regel 84a
Regel 85
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