Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNG
3. Formerfordernisse
3.2 Unterlagen der Anmeldung, Schriftstücke, die eine dieser Unterlagen ersetzen, sowie...
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNGKAPITEL III FORMALPRÜFUNG
3. Formerfordernisse3. Formerfordernisse
  3.1 Allgemeines3.1 Allgemeines     3.3 Sonstige Unterlagen3.3 Sonstige Unterlagen  
 

3.2

Unterlagen der Anmeldung, Schriftstücke, die eine dieser Unterlagen ersetzen, sowie Übersetzungen

 

Die Eingangsstelle ist dafür verantwortlich, dass die Unterlagen einer Anmeldung, also Antrag, Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung, den Erfordernissen der Regel 35 (2) bis (11) und (14) genügen und in Bezug auf die Zeichnungen außerdem den Erfordernissen der Regel 32 entsprechen, soweit dies für eine angemessene einheitliche Veröffentlichung der Anmeldung nach Art. 93 (2) notwendig ist. Die Eingangsstelle sollte also den Anmelder nicht auf Mängel nach Regel 32 (2 i) oder j) aufmerksam machen oder prüfen, ob in die Patentansprüche einbezogene Tabellen den Erfordernissen der Regel 35 (11) gerecht werden. Bei Mängeln nach Regel 27a muss die Eingangsstelle den Anmelder auffordern, diese zu beseitigen (Beschluss des Präsidenten des EPA, Beilage Nr. 2 zum ABl. 11/1998, siehe auch IV, 5).

 

Nach Weiterleitung der Anmeldung an die Prüfungsabteilung übernimmt diese die Verantwortung für Formalfragen und hat insbesondere die Erfordernisse mehr technischer Art gemäß Regel 32 und Regel 35, darunter vor allem die vorgenannten Erfordernisse nach Regel 32 (2) i) und j) und Regel 35 (11) sowie die Erfordernisse nach Regel 35 (12) und (13) zu beachten. Die besonderen Erfordernisse, denen die Zeichnungen genügen müssen, werden in Kapitel X behandelt. In Bezug auf die Erfordernisse mehr technischer Art - wie die der Regel 32 (2) f) und h) - hat die Eingangsstelle im Zweifelsfall die Recherchenabteilung zu konsultieren und deren Rat einzuholen. Die Eingangsstelle hat auch zu überlegen, ob Maßnahmen zu treffen sind, wenn die Recherchenabteilung sie auf einen Mangel hinweist, den sie übersehen hatte. Zu beachten ist, dass gemäß Regel 32 (3) Flussdiagramme und Diagramme als Zeichnungen gelten. Wie in IX, 2.2 dargelegt, gelten für Schriftstücke, die eine dieser Unterlagen ersetzen, und für Übersetzungen von Unterlagen in eine Amtssprache, die nach Art. 14 (2) eingereicht werden, die gleichen Erfordernisse wie für die Unterlagen der Anmeldung.

 

Art. 94 (1)

Art. 96 (2)

Regel 35 (1)

Regel 36 (1)