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14.2
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Fristen für die Beseitigung von Mängeln
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Das EPA setzt die Fristen für die Beseitigung folgender Mängel fest:
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Regel 41 (1), (2)
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i)
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Nichtbestellung eines Vertreters in Fällen, in denen der Anmelder weder seinen Wohnsitz noch seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat, oder Nichtvorlage der Vollmacht, wenn diese erforderlich ist (siehe IX, 1.5 und den Beschluss des Präsidenten des EPA, ABl. 9/1991, 489) (siehe auch III, 2)
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ii)
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Anmeldeunterlagen genügen nicht den Formerfordernissen (siehe III, 3)
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iii)
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mangelhafter Antrag auf Erteilung (mit Ausnahme der Prioritätskriterien) (siehe III, 4)
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iv)
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Zusammenfassung fehlt (siehe III, 11)
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vi)
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Prioritätsbeleg, Aktenzeichen oder Übersetzung der früheren Anmeldung fehlt (siehe III, 6)
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Die Frist für die Beseitigung der oben aufgeführten Mängel darf, mit Ausnahme des Falls v, nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate betragen. In der Regel wird eine Frist von zwei Monaten festgesetzt. Wird einer der genannten Mängel nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt, so wird die Anmeldung in den Fällen i bis iv zurückgewiesen, in den Fällen v und vi tritt ein Rechtsverlust ein und der Anmelder erhält einen entsprechenden Bescheid des EPA. Im Falle einer solchen Zurückweisung oder eines Rechtsverlusts wird die Recherchenabteilung gegebenenfalls benachrichtigt.
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Regel 84
Art. 91 (2), (3)
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