Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNG
9. Anspruchsgebühren
 

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  8. Unzulässige Angaben8. Unzulässige Angaben     10. Einreichung von Zeichnungen10. Einreichung von Zeichnungen  
 

9.

Anspruchsgebühren

 

Enthält eine europäische Anmeldung bei der Einreichung mehr als zehn Patentansprüche, so ist für jeden weiteren Patentanspruch eine Anspruchsgebühr zu entrichten. Maßgebend ist die Reihenfolge der Ansprüche zum Zeitpunkt der Einreichung der europäischen Patentanmeldung. Enthält die Anmeldung mehrere Sätze von Patentansprüchen, so ist Regel 31 nur auf den Satz von Patentansprüchen anzuwenden, der die meisten Ansprüche enthält (siehe Rechtsauskunft Nr. 3/85 rev., ABl. 11/1985, 347). Die Anspruchsgebühren sind bis zum Ablauf eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten (siehe II, 4.2.1 in Bezug auf das, was unter "Einreichung der Anmeldung" zu verstehen ist). Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb einer nicht verlängerbaren Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam entrichtet werden. Wird eine Anspruchsgebühr nicht bis zum Ablauf der Nachfrist entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch. Der Anmelder wird davon unterrichtet. Reichen die gezahlten Anspruchsgebühren nicht für sämtliche gebührenpflichtigen Patentansprüche (Patentansprüche 11 und folgende) aus und ist bei der Zahlung nicht angegeben worden, für welche Patentansprüche die Gebühren entrichtet worden sind, so wird der Anmelder aufgefordert, bekannt zu geben, welchem der gebührenpflichtigen Patentansprüche die Anspruchsgebühren zuzuordnen sind. Die Eingangsstelle unterrichtet die Recherchenabteilung von den Patentansprüchen, die als fallen gelassen gelten. Eine fällig gewordene Anspruchsgebühr, die entrichtet worden ist, wird nur im Fall des Art. 77 (5) zurückgezahlt (siehe II, 3.2, letzter Absatz).

 

Regel 31 (1)

Regel 31 (2)

Regel 69 (1)

Art. 77 (5)



Merkmale eines nach Regel 31 (2) als fallen gelassen geltenden Anspruchs, die der Beschreibung oder den Zeichnungen nicht zu entnehmen sind, können später nicht mehr in die Anmeldung und insbesondere nicht in die Ansprüche eingeführt werden (J 15/88, ABl. 11/1990, 445).

 

Zu Euro-PCT-Anmeldungen, die in die europäische Phase eintreten, siehe VII, 1.3 und VII, 3.8.