Regel 87 - Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
SIEBENTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SIEBENTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS SECHSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SECHSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ACHTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ACHTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel V - Änderungen und Berichtigungen Kapitel IV - Fristen Kapitel VI - Unterbrechung des Verfahrens
Regel 87 - Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene... Regel 86 - Änderung der europäischen Patentanmeldung Regel 88 - Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen

Regel 87 127

Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten


Stellt das Europäische Patentamt fest, dass für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten der Inhalt einer früheren europäischen Patentanmeldung nach Artikel 54 Absätze 3 und 4 zum Stand der Technik gehört, oder wird ihm das Bestehen eines älteren Rechts nach Artikel 139 Absatz 2 mitgeteilt, so kann die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent für diesen Staat oder diese Staaten unterschiedliche Patentansprüche und, wenn es das Europäische Patentamt für erforderlich hält, unterschiedliche Beschreibungen und Zeichnungen enthalten.


127 Geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 13.12.1994, in Kraft getreten am 01.06.1995 (ABl. EPA 1995, 9 ff.). Siehe hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 1/99 (Anhang I).

 

Art. 96, 98, 101, 103, 123
R. 57a