Artikel 139 - Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ACHTER TEIL - AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT SIEBENTER TEIL - GEMEINSAME VORSCHRIFTEN NEUNTER TEIL - BESONDERE ÜBEREINKOMMEN
Kapitel II - Nichtigkeit und ältere Rechte Kapitel I - Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung Kapitel III - Sonstige Auswirkungen
Artikel 139 - Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag Artikel 138 - Nichtigkeitsgründe Artikel 140 - Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate

Artikel 139 100

Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag


(1) In jedem benannten Vertragsstaat haben eine europäische Patentanmeldung und ein europäisches Patent gegenüber einer nationalen Patentanmeldung und einem nationalen Patent die gleiche Wirkung als älteres Recht wie eine nationale Patentanmeldung und ein nationales Patent.


(2) Eine nationale Patentanmeldung und ein nationales Patent in einem Vertragsstaat haben gegenüber einem europäischen Patent, soweit dieser Vertragsstaat benannt ist, die gleiche Wirkung als älteres Recht wie gegenüber einem nationalen Patent.


(3) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erfindung, die sowohl in einer europäischen Patentanmeldung oder einem europäischen Patent als auch in einer nationalen Patentanmeldung oder einem nationalen Patent mit gleichem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, mit gleichem Prioritätstag offenbart ist, gleichzeitig durch europäische und nationale Anmeldungen oder Patente geschützt werden kann.


100  Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 1/03, G 2/03 (Anhang I).

 

Art. 138, 140
R. 87