Regel 86 - Änderung der europäischen Patentanmeldung


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
SIEBENTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SIEBENTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS SECHSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SECHSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ACHTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ACHTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel V - Änderungen und Berichtigungen Kapitel IV - Fristen Kapitel VI - Unterbrechung des Verfahrens
Regel 86 - Änderung der europäischen Patentanmeldung Regel 85b - Nachfrist für die Stellung des Prüfungsantrags Regel 87 - Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten

Regel 86 125

Änderung der europäischen Patentanmeldung


(1) Vor Erhalt des europäischen Recherchenberichts darf der Anmelder die Beschreibung, die Patentansprüche oder die Zeichnungen der europäischen Patentanmeldung nicht ändern, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.


(2) Nach Erhalt des europäischen Recherchenberichts und vor Erhalt des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung kann der Anmelder von sich aus die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern.


(3) Nach Erhalt des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung kann der Anmelder von sich aus die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen einmal ändern, sofern die Änderung gleichzeitig mit der Erwiderung auf den Bescheid eingereicht wird. Weitere Änderungen können nur mit Zustimmung der Prüfungsabteilung vorgenommen werden.


(4)126 Geänderte Patentansprüche dürfen sich nicht auf nicht recherchierte Gegenstände beziehen, die mit der ursprünglich beanspruchten Erfindung oder Gruppe von Erfindungen nicht durch eine einzige allgemeine erfinderische Idee verbunden sind.


125 Siehe Rechtsauskunft Nr. 4/80 (Anhang II) und Entscheidungen/ Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 3/89, G 11/91, G 7/93 (Anhang I).

126 Eingefügt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 13.12.1994, in Kraft getreten am 01.06.1995 (ABl. EPA 1995, 9 ff.).

 

Art. 92, 96, 123
R. 41, 49, 51, 57a, 109