Artikel 103 - Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
FÜNFTER TEIL - EINSPRUCHSVERFAHREN VIERTER TEIL - ERTEILUNGSVERFAHREN SECHSTER TEIL - BESCHWERDEVERFAHREN
Artikel 103 - Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift Artikel 102 - Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents Artikel 104 - Kosten

Artikel 103

Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift


Ist das europäische Patent nach Artikel 102 Absatz 3 geändert worden, so gibt das Europäische Patentamt gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung über den Einspruch eine neue europäische Patentschrift heraus, in der die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der geänderten Form enthalten sind.


 

Art. 14
R. 18, 19, 38, 62, 62a, 87