Artikel 101 - Prüfung des Einspruchs


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
FÜNFTER TEIL - EINSPRUCHSVERFAHREN VIERTER TEIL - ERTEILUNGSVERFAHREN SECHSTER TEIL - BESCHWERDEVERFAHREN
Artikel 101 - Prüfung des Einspruchs Artikel 100 - Einspruchsgründe Artikel 102 - Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents

Artikel 101 71

Prüfung des Einspruchs


(1) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Einspruchsabteilung, ob die in Artikel 100 genannten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen.


(2) Bei der Prüfung des Einspruchs, die nach Maßgabe der Ausführungsordnung durchzuführen ist, fordert die Einspruchsabteilung die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.


71 Siehe hierzu Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 9/91, G 10/91, G 9/92, G 1/99 (Anhang I).

 

R. 56-61a, 70, 87