Regel 57a - Änderung des europäischen Patents


 

E  /  D   /  F




EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
FÜNFTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM FÜNFTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS VIERTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM VIERTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS SECHSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SECHSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Regel 57a - Änderung des europäischen Patents Regel 57 - Vorbereitung der Einspruchsprüfung Regel 58 - Prüfung des Einspruchs

Regel 57a 85

Änderung des europäischen Patents


Unbeschadet Regel 87 können die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen geändert werden, soweit die Änderungen durch Einspruchsgründe nach Artikel 100 veranlasst sind, auch wenn der betreffende Grund vom Einsprechenden nicht geltend gemacht worden ist.


85 Eingefügt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 13.12.1994, in Kraft getreten am 01.06.1995 (ABl. EPA 1995, 9 ff.). Siehe hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 1/99 (Anhang I).

 

Art. 123
R. 86