Artikel 123 - Änderungen


 

E  /  D   /  F




EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
SIEBENTER TEIL - GEMEINSAME VORSCHRIFTEN SECHSTER TEIL - BESCHWERDEVERFAHREN ACHTER TEIL - AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT
Kapitel I - Allgemeine Vorschriften für das Verfahren Kapitel II - Priorität Kapitel II - Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden
Artikel 123 - Änderungen Artikel 122 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Artikel 124 - Angaben über nationale Patentanmeldungen

Artikel 123 89

Änderungen


(1) Die Voraussetzungen, unter denen eine europäische Patentanmeldung oder ein europäisches Patent im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt geändert werden kann, sind in der Ausführungsordnung geregelt. In jedem Fall ist dem Anmelder zumindest einmal Gelegenheit zu geben, von sich aus die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern.


(2) Eine europäische Patentanmeldung und ein europäisches Patent dürfen nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.


(3) Im Einspruchsverfahren dürfen die Patentansprüche des europäischen Patents nicht in der Weise geändert werden, dass der Schutzbereich erweitert wird.


89 Siehe hierzu Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 2/88, G 3/89, G 11/91, G 1/93, G 7/93, G 2/95, G 2/98, G 1/99, G 1/03, G 2/03 (Anhang I).

 

Art. 100, 138
R. 2, 7, 16, 41, 51, 57, 57a, 58, 86, 87