Regel 88 - Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
SIEBENTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SIEBENTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS SECHSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SECHSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ACHTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ACHTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel V - Änderungen und Berichtigungen Kapitel IV - Fristen Kapitel VI - Unterbrechung des Verfahrens
Regel 88 - Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen Regel 87 - Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten Regel 89 - - Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen

Regel 88 128

Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen


Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen können auf Antrag berichtigt werden. Betrifft jedoch der Antrag auf Berichtigung die Beschreibung, die Patentansprüche oder die Zeichnungen, so muss die Berichtigung derart offensichtlich sein, dass sofort erkennbar ist, dass nichts anderes beabsichtigt sein konnte als das, was als Berichtigung vorgeschlagen wird.


128 Siehe hierzu Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 3/89, G 11/91, G 2/95 (Anhang I).

 

Art. 78, 88, 91
R. 51