Regel 49 - Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
VIERTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM VIERTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS DRITTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM DRITTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS FÜNFTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM FÜNFTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel III - Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Kapitel II - Europäischer Recherchenbericht Kapitel IV - Prüfung durch die Prüfungsabteilung
Regel 49 - Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen... Regel 48 - Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung Regel 50 - Mitteilungen über die Veröffentlichung

Regel 49

Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte


(1)75 Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die europäischen Patentanmeldungen veröffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten. Das Gleiche gilt, wenn der europäische Recherchenbericht und die Zusammenfassung gesondert veröffentlicht werden. Der Präsident des Europäischen Patentamts kann für die Veröffentlichung der Zusammenfassung besondere Vorschriften erlassen.


(2) In der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung werden die benannten Vertragsstaaten angegeben.


(3) Sind vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung die Patentansprüche nach Regel 86 Absatz 2 geändert worden, so werden in der Veröffentlichung außer den ursprünglichen Patentansprüchen auch die neuen oder geänderten Patentansprüche aufgeführt.


75 Siehe Beschluss des Präsidenten des EPA vom 09.06.2000 über die Veröffentlichung von europäischen Patentanmeldungen (ABl. EPA 2000, 367).

 

Art. 85, 93
R. 38, 47, 53, 62, 96