Regel 41 - Beseitigung von Mängeln in den Anmeldungsunterlagen


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
VIERTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM VIERTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS DRITTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM DRITTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS FÜNFTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM FÜNFTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel I - Prüfung durch die Eingangsstelle Kapitel IV - Priorität Kapitel II - Europäischer Recherchenbericht
Regel 41 - Beseitigung von Mängeln in den Anmeldungsunterlagen Regel 40 - Prüfung bestimmter Formerfordernisse Regel 42 - Nachholung der Erfindernennung

Regel 41

Beseitigung von Mängeln in den Anmeldungsunterlagen


(1)68 Werden auf Grund der in Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben a bis d vorgeschriebenen Prüfung Mängel der europäischen Patentanmeldung festgestellt, so teilt die Eingangsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, die Mängel innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu beseitigen. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um die festgestellten Mängel gemäß den Bemerkungen der Eingangsstelle zu beseitigen.


(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung den Tag oder Staat der früheren Anmeldung nicht angegeben hat.


(3) Absatz 1 ist auch nicht anzuwenden, wenn die Prüfung ergeben hat, dass der bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung genannte erste Anmeldetag um mehr als ein Jahr vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung liegt. In diesem Fall teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, dass kein Prioritätsanspruch besteht, wenn der Anmelder nicht innerhalb eines Monats einen berichtigten Prioritätstag angibt, der in das Jahr fällt, das vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung liegt.


68 Geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 20.10.1977, in Kraft getreten am 01.02.1978 (ABl. EPA 1978, 12 ff.).

 

Art. 87, 88, 123
R. 38, 86