Regel 109 - Änderung der Anmeldung


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
NEUNTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ZEHNTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ACHTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ACHTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS  
Regel 109 - Änderung der Anmeldung Regel 108 - Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse Regel 110 - Gebührenpflichtige Patentansprüche - Folgen bei Nichtzahlung

Regel 109 158

Änderung der Anmeldung


Unbeschadet Regel 86 Absätze 2 bis 4 kann die Anmeldung innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat nach Zustellung einer entsprechenden Mitteilung an den Anmelder einmal geändert werden. Die geänderte Anmeldung wird einer nach Artikel 157 Absatz 2 erforderlichen ergänzenden Recherche zu Grunde gelegt.


158 Die bisherigen Regeln 104b bis Regel 106a wurden durch die neuen Regeln 106 bis Regel 112 ersetzt. Beschluss des Verwaltungsrats vom 13.10.1999, in Kraft getreten am 01.03.2000 (ABl. EPA 1999, 660 ff.).