Regel 85b - Nachfrist für die Stellung des Prüfungsantrags


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
SIEBENTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SIEBENTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS SECHSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SECHSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ACHTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ACHTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel IV - Fristen Kapitel III - Zustellungen Kapitel V - Änderungen und Berichtigungen
Regel 85b - Nachfrist für die Stellung des Prüfungsantrags Regel 85a - Nachfrist für Gebührenzahlungen Regel 86 - Änderung der europäischen Patentanmeldung

Regel 85b 124

Nachfrist für die Stellung des Prüfungsantrags


Wird der Prüfungsantrag nicht innerhalb der in Artikel 94 Absatz 2 vorgesehenen Frist gestellt, so kann er noch innerhalb einer Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam gestellt werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.


124 Zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 28.06.2001, in Kraft getreten am 02.01.2002 (ABl. EPA 2001, 374 ff.).

 

Art. 120