Regel 19 - Berichtigung der Erfindernennung


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
ZWEITER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ZWEITEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ERSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ERSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS DRITTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM DRITTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel II - Erfindernennung Kapitel I - Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders oder Patentinhabers Kapitel III - Eintragung von Rechtsübergängen sowie von Lizenzen und anderen Rechten
Regel 19 - Berichtigung der Erfindernennung Regel 18 - Bekanntmachung der Erfindernennung Regel 20 - Eintragung von Rechtsübergängen

Regel 19

Berichtigung der Erfindernennung


(1) Eine unrichtige Erfindernennung kann nur auf Antrag berichtigt werden; mit dem Antrag ist die Zustimmungserklärung des zu Unrecht als Erfinder Genannten und, wenn der Antrag nicht vom Anmelder oder Patentinhaber eingereicht wird, dessen Zustimmungserklärung einzureichen. Regel 17 ist entsprechend anzuwenden.


(2)21 Ist eine unrichtige Erfindernennung im europäischen Patentregister vermerkt oder im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht, so wird diese Eintragung oder diese Bekanntmachung berichtigt.


(3) Absatz 2 ist auf den Widerruf einer unrichtigen Erfindernennung entsprechend anzuwenden.


21 Geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 07.12.1990, in Kraft getreten am 01.06.1991 (ABl. EPA 1991, 4 ff.).

 

Art. 62, 81, 93, 98, 103, 127, 129