Regel 19
Berichtigung der Erfindernennung
(1) Eine unrichtige Erfindernennung kann nur auf Antrag berichtigt werden; mit dem Antrag ist die Zustimmungserklärung des zu Unrecht als Erfinder Genannten und, wenn der Antrag nicht vom Anmelder oder Patentinhaber eingereicht wird, dessen Zustimmungserklärung einzureichen. Regel 17 ist entsprechend anzuwenden.
(2)21 Ist eine unrichtige Erfindernennung im europäischen Patentregister vermerkt oder im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht, so wird diese Eintragung oder diese Bekanntmachung berichtigt.
(3) Absatz 2 ist auf den Widerruf einer unrichtigen Erfindernennung entsprechend anzuwenden.
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