Artikel 127 - Europäisches Patentregister


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
SIEBENTER TEIL - GEMEINSAME VORSCHRIFTEN SECHSTER TEIL - BESCHWERDEVERFAHREN ACHTER TEIL - AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT
Kapitel II - Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden Kapitel I - Allgemeine Vorschriften für das Verfahren Kapitel III - Vertretung
Artikel 127 - Europäisches Patentregister Artikel 126 - Beendigung von Zahlungsverpflichtungen Artikel 128 - Akteneinsicht

Artikel 127 91

Europäisches Patentregister


Das Europäische Patentamt führt ein Patentregister mit der Bezeichnung europäisches Patentregister, in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt keine Eintragung in das Patentregister. Jedermann kann in das Patentregister Einsicht nehmen.


91 Siehe hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 1/97 (Anhang I).

 

Art. 14, 20, 129
R. 19, 20-22, 61, 92