Regel 18 20
Bekanntmachung der Erfindernennung
(1) Die als Erfinder genannte Person wird auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift als Erfinder vermerkt, sofern sie dem Europäischen Patentamt gegenüber nicht schriftlich auf das Recht verzichtet, als Erfinder bekannt gemacht zu werden.
(2) Reicht ein Dritter beim Europäischen Patentamt eine rechtskräftige Entscheidung ein, aus der hervorgeht, dass der Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
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