Artikel 81 - Erfindernennung


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
DRITTER TEIL - DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT VIERTER TEIL - ERTEILUNGSVERFAHREN
Kapitel I - Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung Kapitel IV - Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens Kapitel II - Priorität
Artikel 81 - Erfindernennung Artikel 80 - Anmeldetag Artikel 82 - Einheitlichkeit der Erfindung

Artikel 81

Erfindernennung


In der europäischen Patentanmeldung ist der Erfinder zu nennen. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat die Erfindernennung eine Erklärung darüber zu enthalten, wie der Anmelder das Recht auf das europäische Patent erlangt hat.


 

Art. 62, 91
R. 17-19, 26, 42, 92, 93, 111