Artikel 93 - Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
VIERTER TEIL - ERTEILUNGSVERFAHREN DRITTER TEIL - DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG FÜNFTER TEIL - EINSPRUCHSVERFAHREN
Artikel 93 - Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Artikel 92 - Erstellung des europäischen Recherchenberichts Artikel 94 - Prüfungsantrag

Artikel 93 62

Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung


(1) Die europäische Patentanmeldung wird unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag veröffentlicht. Sie kann jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden. Wird die Entscheidung, durch die das europäische Patent erteilt worden ist, vor Ablauf dieser Frist wirksam, so wird die Anmeldung gleichzeitig mit der europäischen Patentschrift veröffentlicht.


(2) Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen jeweils in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie als Anlage den europäischen Recherchenbericht und die Zusammenfassung, sofern diese vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegen. Sind der europäische Recherchenbericht und die Zusammenfassung nicht mit der Anmeldung veröffentlicht worden, so werden sie gesondert veröffentlicht.


62 Siehe hierzu Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 2/98 (Anhang I).

 

Art. 14, 16, 54, 67, 69, 88, 92, 98, 115, 127, 128, 157, 158
R. 13, 18, 33, 34, 38, 47-50, 92