Regel 20 - Eintragung von Rechtsübergängen


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
ZWEITER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ZWEITEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ERSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ERSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS DRITTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM DRITTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel III - Eintragung von Rechtsübergängen sowie von Lizenzen und anderen Rechten Kapitel II - Erfindernennung Kapitel IV - Ausstellungsbescheinigung
Regel 20 - Eintragung von Rechtsübergängen Regel 19 - Berichtigung der Erfindernennung Regel 21 - Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten

Regel 20 22/23

Eintragung von Rechtsübergängen


(1) Ein Rechtsübergang der europäischen Patentanmeldung wird auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn er dem Europäischen Patentamt durch Vorlage von Urkunden nachgewiesen wird.


(2) Der Eintragungsantrag gilt erst als gestellt, wenn eine Verwaltungsgebühr entrichtet worden ist. Er kann nur zurückgewiesen werden, wenn die in Absatz 1 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.


(3) Ein Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt gegenüber erst und nur insoweit wirksam, als er ihm durch Vorlage von Urkunden nach Absatz 1 nachgewiesen wird.


22 Geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 13.12.1994, in Kraft getreten am 01.06.1995 (ABl. EPA 1995, 9 ff.).

23 Siehe hierzu den Beschluss des Präsidenten des EPA vom 10.03.1989 über die Zuständigkeit der Rechtsabteilung (ABl. EPA 1989, 177 f.) und die Mitteilung des Vizepräsidenten Generaldirektion 5 des EPA vom 05.07.1990 über den Schriftverkehr mit der Rechtsabteilung (ABl. EPA 1990, 404 f.).

 

Art. 71, 127
R. 21, 61