Artikel 80 - Anmeldetag


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
DRITTER TEIL - DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT VIERTER TEIL - ERTEILUNGSVERFAHREN
Kapitel I - Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung Kapitel IV - Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens Kapitel II - Priorität
Artikel 80 - Anmeldetag Artikel 79 - Benennung von Vertragsstaaten Artikel 81 - Erfindernennung

Artikel 80 52

Anmeldetag


Der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem die vom Anmelder eingereichten Unterlagen enthalten:


a) einen Hinweis, dass ein europäisches Patent beantragt wird;


b) die Benennung mindestens eines Vertragsstaats;


c) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;


d) in einer der in Artikel 14 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen eine Beschreibung und einen oder mehrere Patentansprüche, selbst wenn die Beschrei-bung und die Patentansprüche nicht den übrigen Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen.


52 Siehe hierzu Entscheidung/Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 2/95, G 4/98 (Anhang I).

 

Art. 54, 60, 66, 78, 79, 83, 84, 90-92
R. 26, 27, 27a, 29, 35, 39, 43, 92