Artikel 66 - Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN DRITTER TEIL - DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG
Kapitel III - Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung Kapitel II - Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen - Erfindernennung Kapitel IV - Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
Artikel 66 - Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung Artikel 65 - Übersetzung der europäischen Patentschrift Artikel 67 - Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Artikel 66 40

Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung


Eine europäische Patentanmeldung, deren Anmeldetag feststeht, hat in den benannten Vertragsstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung, gegebenenfalls mit der für die europäische Patentanmeldung in Anspruch genommenen Priorität.


40 Siehe hierzu Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 4/98, G 2/02 und G 3/02 (Anhang I).

 

Art. 80, 87, 88, 135, 136, 140