Artikel 83 - Offenbarung der Erfindung


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
DRITTER TEIL - DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT VIERTER TEIL - ERTEILUNGSVERFAHREN
Kapitel I - Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung Kapitel IV - Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens Kapitel II - Priorität
Artikel 83 - Offenbarung der Erfindung Artikel 82 - Einheitlichkeit der Erfindung Artikel 84 - Patentansprüche

Artikel 83 54

Offenbarung der Erfindung


Die Erfindung ist in der europäischen Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann.


54 Siehe hierzu Entscheidung/Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 2/93, G 2/98 (Anhang I).

 

Art. 78, 80, 100, 138
R. 27, 28, 28a