Regel 27a - Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
DRITTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM DRITTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ZWEITER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ZWEITEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS VIERTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM VIERTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel II - Anmeldebestimmungen Kapitel I - Einreichung der europäischen Patentanmeldung Kapitel III - Jahresgebühren
Regel 27a - Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und... Regel 27 - Inhalt der Beschreibung Regel 28 - Hinterlegung von biologischem Material

Regel 27a 40/41

Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen


(1) Sind in der europäischen Patentanmeldung Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so hat die Beschreibung ein Sequenzprotokoll zu enthalten, das den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts erlassenen Vorschriften für die standardisierte Darstellung von Nucleotid- und Aminosäuresequenzen entspricht.


(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass zusätzlich zu den schriftlichen Anmeldungsunterlagen ein Sequenzprotokoll gemäß Absatz 1 auf einem von ihm vorgeschriebenen Datenträger einzureichen und eine Erklärung beizufügen ist, dass die auf dem Datenträger gespeicherte Information mit dem schriftlichen Sequenzprotokoll übereinstimmt.


(3) Wird ein Sequenzprotokoll nach dem Anmeldetag eingereicht oder berichtigt, so hat der Anmelder eine Erklärung beizufügen, dass das nachgereichte oder berichtigte Sequenzprotokoll nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.


(4) Ein nach dem Anmeldetag eingereichtes Sequenzprotokoll ist nicht Bestandteil der Beschreibung.


40 Eingefügt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 05.06.1992, in Kraft getreten am 01.01.1993 (ABl. EPA 1992, 342 ff.).

41 Siehe hierzu den Beschluss des Präsidenten des EPA vom 02.10.1998 über die Darstellung von Nucleotid- und Aminosäuresequenzen in Patentanmeldungen und die Einreichung von Sequenzprotokollen (Beilage Nr. 2 zum ABl. EPA 11/1998).

 

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