Regel 39 - Mitteilung auf Grund der Eingangsprüfung


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
VIERTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM VIERTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS DRITTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM DRITTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS FÜNFTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM FÜNFTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel I - Prüfung durch die Eingangsstelle Kapitel IV - Priorität Kapitel II - Europäischer Recherchenbericht
Regel 39 - Mitteilung auf Grund der Eingangsprüfung Regel 38a - Ausstellung von Prioritätsunterlagen Regel 40 - Prüfung bestimmter Formerfordernisse

Regel 39

Mitteilung auf Grund der Eingangsprüfung


Genügt die europäische Patentanmeldung nicht den Erfordernissen des Artikels 80, so teilt die Eingangsstelle die festgestellten Mängel dem Anmelder mit und weist ihn darauf hin, dass die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt wird, wenn er die festgestellten Mängel nicht innerhalb eines Monats beseitigt. Beseitigt der Anmelder rechtzeitig die festgestellten Mängel, so teilt ihm die Eingangsstelle den Anmeldetag mit.


 

Art. 90