Regel 43 - Verspätet oder nicht eingereichte Zeichnungen


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
VIERTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM VIERTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS DRITTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM DRITTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS FÜNFTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM FÜNFTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel I - Prüfung durch die Eingangsstelle Kapitel IV - Priorität Kapitel II - Europäischer Recherchenbericht
Regel 43 - Verspätet oder nicht eingereichte Zeichnungen Regel 42 - Nachholung der Erfindernennung Regel 44 - Inhalt des europäischen Recherchenberichts

Regel 43

Verspätet oder nicht eingereichte Zeichnungen


(1) Ergibt die in Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g vorgeschriebene Prüfung, dass die Zeichnungen nach dem Anmeldetag eingereicht worden sind, so teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, dass die Zeichnungen und die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der europäischen Patentanmeldung als gestrichen gelten, wenn der Anmelder nicht innerhalb eines Monats beantragt, den Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festzusetzen.


(2) Ergibt die in Absatz 1 genannte Prüfung, dass die Zeichnungen nicht eingereicht worden sind, so fordert die Eingangsstelle den Anmelder auf, die Zeichnungen innerhalb eines Monats einzureichen, und teilt dem Anmelder mit, dass der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgesetzt wird oder, wenn die Zeichnungen nicht rechtzeitig eingereicht werden, die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der europäischen Patentanmeldung als gestrichen gelten.


(3) Jeder neu festgesetzte Anmeldetag wird dem Anmelder mitgeteilt.


 

Art. 80