Artikel 90 - Eingangsprüfung


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
VIERTER TEIL - ERTEILUNGSVERFAHREN DRITTER TEIL - DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG FÜNFTER TEIL - EINSPRUCHSVERFAHREN
Artikel 90 - Eingangsprüfung Artikel 89 - Wirkung des Prioritätsrechts Artikel 91 - Formalprüfung

Artikel 90 60

Eingangsprüfung


(1) Die Eingangsstelle prüft, ob


a) die europäische Patentanmeldung den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt;


b) die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr rechtzeitig entrichtet worden sind;


c) im Fall des Artikels 14 Absatz 2 die Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in der Verfahrenssprache rechtzeitig eingereicht worden ist.


(2) Kann ein Anmeldetag nicht zuerkannt werden, so gibt die Eingangsstelle dem Anmelder nach Maßgabe der Ausführungsordnung Gelegenheit, die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt.


(3) Sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden oder ist im Fall des Artikels 14 Absatz 2 die Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in der Verfahrenssprache nicht rechtzeitig eingereicht worden, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.


60 Siehe hierzu Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 4/98, G 1/02 (Anhang I).

 

Art. 16, 78, 80, 91, 92
R. 6, 39, 69, 70, 85a, 90