Artikel 79 - Benennung von Vertragsstaaten


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
DRITTER TEIL - DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT VIERTER TEIL - ERTEILUNGSVERFAHREN
Kapitel I - Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung Kapitel IV - Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens Kapitel II - Priorität
Artikel 79 - Benennung von Vertragsstaaten Artikel 78 - Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung Artikel 80 - Anmeldetag

Artikel 79 50

Benennung von Vertragsstaaten


(1) Im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird, zu benennen.


(2)51 Für die Benennung eines Vertragsstaats ist die Benennungsgebühr zu entrichten. Die Benennungsgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.


(3) Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Benennung aller Vertragsstaaten gilt als Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung. Die Benennungsgebühren werden nicht zurückgezahlt.


50 Siehe hierzu Entscheidung/Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 3/91, G 4/98 (Anhang I).

51 Geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 05.12.1996, in Kraft getreten am 01.07.1997 (ABl. EPA 1997, 13 f.).

 

Art. 3, 66, 80, 88, 122, 149
R. 14, 15, 23a, 25, 26, 51, 69, 85a, 88, 92, 106, 107, 108