Regel 25 - Vorschriften für europäische Teilanmeldungen


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
DRITTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM DRITTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ZWEITER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ZWEITEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS VIERTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM VIERTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel I - Einreichung der europäischen Patentanmeldung Kapitel VI - Biotechnologische Erfindungen Kapitel II - Anmeldebestimmungen
Regel 25 - Vorschriften für europäische Teilanmeldungen Regel 24 - Allgemeine Vorschriften Regel 26 - Erteilungsantrag

Regel 25

Vorschriften für europäische Teilanmeldungen


(1)32 Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen.


(2)33 Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr sind für eine europäische Teilanmeldung innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung zu entrichten. Die Benennungsgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der europäischen Teilanmeldung hingewiesen worden ist.


32 Zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 18.10.2001, in Kraft getreten am 02.01.2002 (ABl. EPA 2001, 488 ff.).

33 Zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 13.10.1999, in Kraft getreten am 01.03.2000 (ABl. EPA 1999, 660 ff.).

 

Art. 76, 78
R. 85a