Regel 85a - Nachfrist für Gebührenzahlungen


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
SIEBENTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SIEBENTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS SECHSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SECHSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ACHTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ACHTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel IV - Fristen Kapitel III - Zustellungen Kapitel V - Änderungen und Berichtigungen
Regel 85a - Nachfrist für Gebührenzahlungen Regel 85 - Verlängerung von Fristen Regel 85b - Nachfrist für die Stellung des Prüfungsantrags

Regel 85a 122/123

Nachfrist für Gebührenzahlungen


(1) Wird die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr oder eine Benennungsgebühr nicht innerhalb der in Artikel 78 Absatz 2, Artikel 79 Absatz 2, Regel 15 Absatz 2 oder Regel 25 Absatz 2 vorgesehenen Fristen entrichtet, so kann sie noch innerhalb einer Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.


(2) Benennungsgebühren, für die der Anmelder auf einen Hinweis nach Absatz 1 verzichtet hat, können noch innerhalb einer Nachfrist von zwei Monaten nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Grundfristen wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.


122 Zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 28.06.2001, in Kraft getreten am 02.01.2002 (ABl. EPA 2001, 374 ff.).

123 Siehe hierzu Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 4/98 (Anhang I) und Rechtsauskunft Nr. 5/93 rev. (Anhang II).

 

Art. 90, 91, 120