Regel 15 - Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
ZWEITER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ZWEITEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ERSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ERSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS DRITTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM DRITTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel I - Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders oder Patentinhabers Kapitel II - Organisation des Europäischen Patentamts Kapitel II - Erfindernennung
Regel 15 - Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten Regel 14 - Beschränkung der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung Regel 16 - Teilweiser Rechtsübergang auf Grund einer Entscheidung

Regel 15 16

Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten


(1) Reicht die Person, der durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents zugesprochen worden ist, nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b eine neue europäische Patentanmeldung ein, so gilt die frühere europäische Patentanmeldung für die in ihr benannten Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist, mit dem Tag der Einreichung der neuen europäischen Patentanmeldung als zurückgenommen.


(2)17 Für die neue europäische Patentanmeldung sind innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr zu entrichten. Die Benennungsgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der neuen europäischen Patentanmeldung hingewiesen worden ist.


(3) Die in Artikel 77 Absätze 3 und 5 vorgeschriebenen Fristen für die Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen betragen für die neue europäische Patentanmeldung vier Monate nach Einreichung dieser Anmeldung.


16 Siehe hierzu Entscheidung/Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 3/92, G 4/98 (Anhang I).

17 Geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 13.10.1999, in Kraft getreten am 01.03.2000 (ABl. EPA 1999, 660 ff.).

 

Art. 78
R. 16, 85a