Regel 106 152
Die nationale Gebühr
Die nationale Gebühr nach Artikel 158 Absatz 2 setzt sich aus folgenden Gebühren zusammen:
a) einer der Anmeldegebühr nach Artikel 78 Absatz 2 entsprechenden nationalen Grundgebühr und
b) den Benennungsgebühren nach Artikel 79 Absatz 2.
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