Regel 23a - Frühere Anmeldung als Stand der Technik


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
ZWEITER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ZWEITEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ERSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ERSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS DRITTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM DRITTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel V - Frühere europäische Anmeldungen Kapitel IV - Ausstellungsbescheinigung Kapitel VI - Biotechnologische Erfindungen
Regel 23a - Frühere Anmeldung als Stand der Technik Regel 23 - Ausstellungsbescheinigung Regel 23b - Allgemeines und Begriffsbestimmungen

Regel 23a

Frühere Anmeldung als Stand der Technik


Eine europäische Patentanmeldung gilt nur dann als Stand der Technik nach Artikel 54 Absätze 3 und 4, wenn die Benennungsgebühren nach Artikel 79 Absatz 2 wirksam entrichtet worden sind.