Regel 69 - Feststellung eines Rechtsverlusts


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
SIEBENTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SIEBENTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS SECHSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SECHSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ACHTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ACHTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel I - Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen des Europäischen Patentamts Kapitel V - Europäische Patentschrift Kapitel II - Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
Regel 69 - Feststellung eines Rechtsverlusts Regel 68 - Form der Entscheidungen Regel 70 - Unterschrift, Name, Dienstsiegel

Regel 69 100

Feststellung eines Rechtsverlusts


(1) Stellt das Europäische Patentamt fest, dass ein Rechtsverlust auf Grund des Übereinkommens eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung über die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung oder über die Erteilung, den Widerruf oder die Aufrechterhaltung des europäischen Patents oder über die Beweisaufnahme ergangen ist, so teilt es dies dem Betroffenen nach Artikel 119 mit.


(2) Ist der Betroffene der Auffassung, dass die Feststellung des Europäischen Patentamts nicht zutrifft, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 1 eine Entscheidung des Europäischen Patentamts beantragen. Eine solche Entscheidung wird nur dann getroffen, wenn das Europäische Patentamt die Auffassung des Antragstellers nicht teilt; andernfalls unterrichtet das Europäische Patentamt den Antragsteller.


100 Siehe hierzu Rechtsauskunft Nr. 16/85 (Anhang II) und Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 1/90, G 2/97, G 1/02 (Anhang I).

 

Art. 14, 77, 79, 86, 90, 91, 94, 96, 97, 99, 105, 110, 121, 122, 124, 135, 136, 157, 162
R. 90, 101, 108