Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten? I. Allgemeines III. Einreichung anderer Unterlagen
Wann ist der Prüfungsantrag zu stellen? Wann ist die Prüfungsgebühr zu entrichten? Wie ist der Prüfungsantrag zu stellen (Formblatt 1200, Feld 4)? Ergebnis der ergänzenden Recherche und Erstattung der Prüfungsgebühr

Wann ist der Prüfungsantrag zu stellen? Wann ist die Prüfungsgebühr zu entrichten?


249

Der Anmelder hat innerhalb von 31 Monaten nach dem Anmeldedatum bzw., wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, nach dem frühesten Prioritätsdatum oder innerhalb von 6 Monaten nach der Veröffentlichung des ISR, je nachdem welche Frist später abläuft, den Prüfungsantrag zu stellen und die Prüfungsgebühr zu entrichten. Zugleich kann er auf die Aufforderung nach Art. 96 (1) EPÜ verzichten. Das bedeutet, dass der Prüfungsantrag außer bei einer verspäteten Veröffentlichung des ISR normalerweise bei Eintritt in die europäische Phase, d. h. innerhalb der 31-Monatsfrist, gestellt werden muss. Gleiches gilt für die Entrichtung der Prüfungsgebühr. Eine höhere Prüfungsgebühr fällt für ab 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldungen an, zu denen kein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt wird (weil das EPA als ISA tätig war). Für eine genauere Darstellung der Rechtslage bezüglich der Prüfungsgebühr sei auf die Mitteilung des EPA vom 28. Oktober 2005 verwiesen.

Art. 150 (2), 157 (1), 94 (2) EPÜ
R. 107 (1) f) EPÜ

ABl. 2005, 577

RL/EPA C-VI, 1.1.2



250

Bei einem vorgezogenen Eintritt in die europäische Phase (vgl. 166) kann der Anmelder die Einreichung des Prüfungsantrags und die Entrichtung der Prüfungsgebühr bis zum Ablauf der 31-Monatsfrist aufschieben. Die Prüfung der Anmeldung beginnt jedoch erst, wenn diese Erfordernisse erfüllt sind.


251

Die eventuell erforderliche Erstellung eines ergänzenden europäischen Recherchenberichts (vgl. 229 ff.) oder die Veröffentlichung der Übersetzung der Euro-PCT-Anmeldung (vgl. 275 ff.) durch das EPA hat keinen Einfluss auf die Frist für die Einreichung des Prüfungsantrags und die Entrichtung der Prüfungsgebühr.