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Der Weg zum europäischen Patent
A. Allgemeiner Überblick
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA)
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt
Anhänge
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Ergebnis der ergänzenden Recherche und Erstattung der Prüfungsgebühr
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252
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Hat der Anmelder den Prüfungsantrag eingereicht, bevor ihm der ergänzende europäische Recherchenbericht zuging - was gewöhnlich der Fall ist -, fordert ihn das EPA so bald wie möglich nach Übermittlung des Berichts auf, zu erklären, ob er die Anmeldung vor dem EPA weiterverfolgen will, es sei denn, er hat ausdrücklich auf eine solche Aufforderung verzichtet.
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Art. 96 (1) EPÜ
Art. 10b GebO
RL/EPA C-VI, 1.1.2
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253
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Will der Anmelder die Anmeldung nicht weiterverfolgen, kann er sie zurücknehmen oder die Aufforderung innerhalb der darin gesetzten Frist von 2 Monaten einfach unbeantwortet lassen. In diesen Fällen, in denen die Anmeldung zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt, wird die Prüfungsgebühr in voller Höhe zurückerstattet. Entscheidet sich der Anmelder erst später gegen eine Weiterverfolgung seiner Anmeldung, wird die Prüfungsgebühr zu 75 % zurückerstattet, sofern noch nicht mit der Prüfung begonnen wurde. Letzteres gilt auch für Fälle, in denen kein ergänzender Recherchenbericht erstellt wird.
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