Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten? I. Allgemeines III. Einreichung anderer Unterlagen
Wie ist der Prüfungsantrag zu stellen (Formblatt 1200, Feld 4)? Versäumung der Zahlungsfrist für die Anspruchsgebühren Wann ist der Prüfungsantrag zu stellen? Wann ist die Prüfungsgebühr zu entrichten?

Wie ist der Prüfungsantrag zu stellen (Formblatt 1200, Feld 4)?


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Ein europäisches Patent kann nur auf der Grundlage eines (positiven) Ergebnisses der Sachprüfung erteilt werden. Bei der Sachprüfung wird festgestellt, ob die Anmeldung den Erfordernissen des EPÜ genügt. Sie beginnt erst auf ausdrücklichen Antrag.

Art. 157 (1), 94 EPÜ
RL/EPA A-VII, 5.2



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Der Anmelder muss also einen schriftlichen Prüfungsantrag stellen. Verwendet er hierfür, wie empfohlen, das Formblatt 1200 (vgl. 176), so ist dieses Erfordernis immer erfüllt, weil das entsprechende Kästchen von vornherein angekreuzt ist (Formblatt 1200, Feld 4).


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Der Prüfungsantrag wird erst mit Zahlung der Prüfungsgebühr wirksam. Die Prüfungsgebühr ist deshalb rechtzeitig zu entrichten (vgl. 249 - 251 und 257 f.).