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E
Der Weg zum europäischen Patent
A. Allgemeiner Überblick
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA)
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt
Anhänge
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VI.
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Veröffentlichung der Euro-PCT-Anmeldung durch das EPA
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275
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Die internationale Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung tritt grundsätzlich an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung. Bei Eintritt in die europäische Phase unterrichtet das EPA den Anmelder über die Veröffentlichung der bibliografischen Daten der Euro-PCT-Anmeldung im Europäischen Patentblatt und bestätigt ihm damit, dass er nun vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 67 (3) EPÜ einstweiligen Schutz genießt.
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Art. 67, 158 (1), (3) EPÜ
RL/EPA A-VII, 5.1
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Wurde die Euro-PCT-Anmeldung vom IB jedoch in einer anderen als einer der drei Amtssprachen des EPA veröffentlicht, so veröffentlicht das EPA die vom Anmelder eingereichte Übersetzung der Euro-PCT-Anmeldung. Der einstweilige Schutz tritt dann vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 67 (3) EPÜ erst an dem Tag ein, an dem die Übersetzung veröffentlicht wird.
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