Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
VI. Veröffentlichung der Euro-PCT-Anmeldung durch das EPA V. Mangelnde Einheitlichkeit VII. Teilanmeldungen

VI.

Veröffentlichung der Euro-PCT-Anmeldung durch das EPA


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Die internationale Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung tritt grundsätzlich an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung. Bei Eintritt in die europäische Phase unterrichtet das EPA den Anmelder über die Veröffentlichung der bibliografischen Daten der Euro-PCT-Anmeldung im Europäischen Patentblatt und bestätigt ihm damit, dass er nun vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 67 (3) EPÜ einstweiligen Schutz genießt.

Art. 67, 158 (1), (3) EPÜ
RL/EPA A-VII, 5.1



Wurde die Euro-PCT-Anmeldung vom IB jedoch in einer anderen als einer der drei Amtssprachen des EPA veröffentlicht, so veröffentlicht das EPA die vom Anmelder eingereichte Übersetzung der Euro-PCT-Anmeldung. Der einstweilige Schutz tritt dann vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 67 (3) EPÜ erst an dem Tag ein, an dem die Übersetzung veröffentlicht wird.