Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten? I. Allgemeines III. Einreichung anderer Unterlagen
Ergänzende europäische Recherche Versäumung der Zahlungsfrist für die Erstreckungsgebühren Keine Erstellung eines ergänzenden europäischen Recherchenberichts

Ergänzende europäische Recherche


229

Grundsätzlich muss für jede in die europäische Phase eintretende internationale Anmeldung eine ergänzende europäische Recherche durchgeführt und eine Recherchengebühr gezahlt werden. In bestimmten Fällen entfällt jedoch das Erfordernis der Erstellung eines ergänzenden europäischen Recherchenberichts (vgl. 232). Muss dagegen ein ergänzender Recherchenbericht erstellt werden, so ermäßigt sich möglicherweise die Recherchengebühr, und zwar je nach dem Anmeldedatum der internationalen Anmeldung und der ISA, die den ISR erstellt hat (vgl. 238).

Art. 157 (2) EPÜ

R. 107 (1) e) EPÜ

RL/EPA E-IX, 5.4



230

Am 1. Juli 2005 trat die neue Regel 44a EPÜ in Kraft, nach der für ab 1. Juli 2005 eingereichte europäische und internationale Anmeldungen ein so genannter erweiterter europäischer Recherchenbericht (EESR) erstellt wird. Dieser Bericht umfasst zusätzlich zum Recherchenbericht eine Stellungnahme dazu, ob die Anmeldung die Erfordernisse des EPÜ zu erfüllen scheint. Das bedeutet, dass für jede internationale Anmeldung mit einem Anmeldedatum ab 1. Juli 2005, für die bei Eintritt in die europäische Phase eine ergänzende europäische Recherche durchgeführt werden muss, ein EESR erstellt wird.

ABl. 2005, 5

ABl. 2005, 435



231

Die ergänzende Recherche wird auf der Grundlage des bei Ablauf der Frist nach Regel 109 EPÜ zuletzt verfügbaren oder zuletzt vom Anmelder eingereichten (geänderten) Anspruchssatzes durchgeführt, da dieser Anspruchssatz bei Beginn der Recherche als endgültige Fassung anzusehen ist (vgl. 192).

R. 109 EPÜ