Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II... C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II PCT)
II. Das internationale vorläufige Prüfungsverfahren vor dem EPA als IPEA I. Allgemeines I. Allgemeines
Dritter Fall: Das EPA war nicht ISA und erhebt als IPEA keine Einwände Zweiter Fall: Das EPA war ISA und hat Einwände erhoben Vierter Fall: Das EPA war nicht ISA und erhebt als IPEA Einwände

Dritter Fall: Das EPA war nicht ISA und erhebt als IPEA keine Einwände


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Wurde der WO-ISA von einer anderen ISA als dem EPA erstellt (vgl. 108), so gilt er nicht als erster schriftlicher Bescheid des EPA als IPEA (vgl. 142). Hat das EPA als IPEA jedoch keine Einwände gegen die (geänderte) Anmeldung, für die die vorläufige Prüfung beantragt wurde, so kann es nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags sofort den IPRP nach Kapitel II erlassen (vgl. 143).

Art. 34 (2) c) PCT