Der weitere Ablauf des Verfahrens - erster schriftlicher Bescheid
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Der schriftliche Bescheid im Rahmen der internationalen vorläufigen Prüfung ist eine Mitteilung der IPEA, die Anmerkungen oder Einwände bezüglich der internationalen Anmeldung enthält.
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Art. 33 - 35 PCT
R. 66.1bis - 66.3, 69, 70 PCT
PCT-Leitfaden der WIPO, 390 - 392, 400 ff.
PCT-Blatt 03/2004, S. 1744
ABl. 2003, 574
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Nach Regel 66.1bis a) PCT gilt der WO-ISA als (erster) schriftlicher Bescheid der IPEA für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung. Allerdings hat das EPA dem Internationalen Büro nach Regel 66.1bis b) PCT mitgeteilt, dass es diese Bestimmung als IPEA nur insoweit anwendet, als der WO-ISA von ihm selbst in seiner Eigenschaft als ISA erstellt wurde. Das bedeutet, dass ein WO-ISA, der von einer anderen ISA als dem EPA erstellt wurde, vor dem EPA als IPEA nicht als schriftlicher Bescheid für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung gilt.
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Es hängt also von den Umständen des jeweiligen Falls ab, ob das EPA als IPEA vor der Erstellung des IPRP nach Kapitel II einen (ersten) schriftlichen Bescheid erlässt. Ein zweiter schriftlicher Bescheid wird grundsätzlich nicht erstellt.
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ABl. 2005, 493
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Das Verfahren vor dem EPA als IPEA lässt sich demnach wie folgt zusammenfassen:
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