Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II... C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II PCT)
II. Das internationale vorläufige Prüfungsverfahren vor dem EPA als IPEA I. Allgemeines I. Allgemeines
Der weitere Ablauf des Verfahrens - erster schriftlicher Bescheid Der internationalen vorläufigen Prüfung zu Grunde zu legende Unterlagen - Änderungen Erster Fall: Das EPA war ISA und hat keine Einwände erhoben

Der weitere Ablauf des Verfahrens - erster schriftlicher Bescheid


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Der schriftliche Bescheid im Rahmen der internationalen vorläufigen Prüfung ist eine Mitteilung der IPEA, die Anmerkungen oder Einwände bezüglich der internationalen Anmeldung enthält.

Art. 33 - 35 PCT

R. 66.1bis - 66.3, 69, 70 PCT
PCT-Leitfaden der WIPO, 390 - 392, 400 ff.

PCT-Blatt 03/2004, S. 1744

ABl. 2003, 574



Nach Regel 66.1bis a) PCT gilt der WO-ISA als (erster) schriftlicher Bescheid der IPEA für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung. Allerdings hat das EPA dem Internationalen Büro nach Regel 66.1bis b) PCT mitgeteilt, dass es diese Bestimmung als IPEA nur insoweit anwendet, als der WO-ISA von ihm selbst in seiner Eigenschaft als ISA erstellt wurde. Das bedeutet, dass ein WO-ISA, der von einer anderen ISA als dem EPA erstellt wurde, vor dem EPA als IPEA nicht als schriftlicher Bescheid für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung gilt.


Es hängt also von den Umständen des jeweiligen Falls ab, ob das EPA als IPEA vor der Erstellung des IPRP nach Kapitel II einen (ersten) schriftlichen Bescheid erlässt. Ein zweiter schriftlicher Bescheid wird grundsätzlich nicht erstellt.

ABl. 2005, 493



Das Verfahren vor dem EPA als IPEA lässt sich demnach wie folgt zusammenfassen: