Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II... C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II PCT)
II. Das internationale vorläufige Prüfungsverfahren vor dem EPA als IPEA I. Allgemeines I. Allgemeines
Vierter Fall: Das EPA war nicht ISA und erhebt als IPEA Einwände Dritter Fall: Das EPA war nicht ISA und erhebt als IPEA keine Einwände Frist für die Stellungnahme zum schriftlichen Bescheid

Vierter Fall: Das EPA war nicht ISA und erhebt als IPEA Einwände


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Wurde der WO-ISA von einer anderen ISA erstellt (vgl. 108), so gilt er nicht als erster schriftlicher Bescheid des EPA als IPEA (vgl. 142). Hat das EPA als IPEA Einwände gegen die (geänderte) Anmeldung, für die die vorläufige Prüfung beantragt wurde, so erstellt es einen ersten schriftlichen Bescheid. Darin wird dem Anmelder eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, die dieser im eigenen Interesse zu einer umfassenden und detaillierten Erwiderung nutzen sollte, da in der Regel nur ein einziger schriftlicher Bescheid ergeht.

R. 66.1bis, 66.2, 66.4, 66.4bis PCT