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Wurde der WO-ISA von einer anderen ISA erstellt (vgl. 108), so gilt er nicht als erster schriftlicher Bescheid des EPA als IPEA (vgl. 142). Hat das EPA als IPEA Einwände gegen die (geänderte) Anmeldung, für die die vorläufige Prüfung beantragt wurde, so erstellt es einen ersten schriftlichen Bescheid. Darin wird dem Anmelder eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, die dieser im eigenen Interesse zu einer umfassenden und detaillierten Erwiderung nutzen sollte, da in der Regel nur ein einziger schriftlicher Bescheid ergeht.
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