Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

D  /  E




 
Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II... C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II PCT)
II. Das internationale vorläufige Prüfungsverfahren vor dem EPA als IPEA I. Allgemeines I. Allgemeines
Zweiter Fall: Das EPA war ISA und hat Einwände erhoben Erster Fall: Das EPA war ISA und hat keine Einwände erhoben Dritter Fall: Das EPA war nicht ISA und erhebt als IPEA keine Einwände

Zweiter Fall: Das EPA war ISA und hat Einwände erhoben


144

Enthält der vom EPA als ISA erstellte WO-ISA Stellungnahmen oder Einwände bezüglich der internationalen Anmeldung ("negativer WO-ISA"), so betrachtet das EPA als IPEA den WO-ISA als ersten schriftlichen Bescheid für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung (vgl. 142), ohne ihn jedoch als ersten schriftlichen Bescheid erneut zu erlassen. Dementsprechend erstellt das EPA als IPEA nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags sofort den IPRP nach Kapitel II (vgl. 116 und 141). Dieses Verfahren gilt unabhängig davon, ob der Anmelder vom EPA als IPEA zu berücksichtigende Gegenvorstellungen und/oder Änderungen eingereicht hat, da grundsätzlich kein zweiter schriftlicher Bescheid ergeht.

R. 66.1bis, 66.4, 66.4bis PCT

ABl. 2003, 574