|
144
|
Enthält der vom EPA als ISA erstellte WO-ISA Stellungnahmen oder Einwände bezüglich der internationalen Anmeldung ("negativer WO-ISA"), so betrachtet das EPA als IPEA den WO-ISA als ersten schriftlichen Bescheid für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung (vgl. 142), ohne ihn jedoch als ersten schriftlichen Bescheid erneut zu erlassen. Dementsprechend erstellt das EPA als IPEA nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags sofort den IPRP nach Kapitel II (vgl. 116 und 141). Dieses Verfahren gilt unabhängig davon, ob der Anmelder vom EPA als IPEA zu berücksichtigende Gegenvorstellungen und/oder Änderungen eingereicht hat, da grundsätzlich kein zweiter schriftlicher Bescheid ergeht.
|
|
R. 66.1bis, 66.4, 66.4bis PCT
ABl. 2003, 574
 |