Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II... C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II PCT)
II. Das internationale vorläufige Prüfungsverfahren vor dem EPA als IPEA I. Allgemeines I. Allgemeines
Erster Fall: Das EPA war ISA und hat keine Einwände erhoben Der weitere Ablauf des Verfahrens - erster schriftlicher Bescheid Zweiter Fall: Das EPA war ISA und hat Einwände erhoben

Erster Fall: Das EPA war ISA und hat keine Einwände erhoben


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Enthält der vom EPA als ISA erstellte WO-ISA keine Einwände gegen die internationale Anmeldung ("positiver WO-ISA"), so betrachtet das EPA als IPEA den WO-ISA als ersten schriftlichen Bescheid für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung (vgl. 142). Das EPA als IPEA übt sein Ermessen jedoch insofern aus, als es nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags sofort den IPRP nach Kapitel II erlässt. Der IPRP nach Kapitel II fügt daher den im WO-ISA enthaltenen Informationen nichts Neues hinzu, sofern der Anmelder keine vom EPA als IPEA zu berücksichtigenden Gegenvorstellungen und Änderungen eingereicht hat.

Art. 34 (2) c) PCT