|
143
|
Enthält der vom EPA als ISA erstellte WO-ISA keine Einwände gegen die internationale Anmeldung ("positiver WO-ISA"), so betrachtet das EPA als IPEA den WO-ISA als ersten schriftlichen Bescheid für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung (vgl. 142). Das EPA als IPEA übt sein Ermessen jedoch insofern aus, als es nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags sofort den IPRP nach Kapitel II erlässt. Der IPRP nach Kapitel II fügt daher den im WO-ISA enthaltenen Informationen nichts Neues hinzu, sofern der Anmelder keine vom EPA als IPEA zu berücksichtigenden Gegenvorstellungen und Änderungen eingereicht hat.
|