Wann sollte der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung beim EPA gestellt werden?
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3 Monate ab dem Tag, an dem die ISA dem Anmelder den ISR und den WO-ISA übermittelt hat, oder
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22 Monate ab dem (frühesten) Prioritätsdatum.
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Dadurch wird sichergestellt, dass der Anmelder mindestens 3 Monate Zeit hat, um zu entscheiden, ob er einen Antrag mit Gegenvorstellungen und Änderungen einreichen will.
Ein Antrag, der nach Ablauf der Frist gestellt wird, gilt als nicht
gestellt.
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Das EPA als IPEA beginnt nicht vor Ablauf der Frist mit der internationalen vorläufigen Prüfung, es sei denn, der Anmelder beantragt einen früheren Beginn. Das bedeutet, dass Gegenvorstellungen und/oder Änderungen nach Artikel 34 PCT, die nach Einreichung des Antrags, aber vor Ablauf der Frist eingehen, bei der internationalen vorläufigen Prüfung berücksichtigt werden müssen (vgl. 140).
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R. 69.1 a) PCT
PCT-Leitfaden der WIPO, 377
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116
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In Fällen, in denen der WO-ISA als erster schriftlicher Bescheid gilt (vgl. 141), wird für die Einreichung einer Erwiderung (Änderungen und Gegenvorstellungen) in der Regel eine einmalige Fristverlängerung um einen Monat gewährt, sofern die Verlängerung vor Ablauf der Grundfrist nach Regel 54bis PCT beantragt wird und die verlängerte Frist nicht später als 25 Monate nach dem (frühesten) Prioritätsdatum abläuft (vgl. auch 146). Diese Verlängerung betrifft nicht die Frist für die Einreichung des Antrags, die nicht verlängert werden kann.
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